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Häufig gestellte Fragen
Was muss ich bei der Wahl eines Anwalts in Spanien beachten?
Ist „Abogado“ dasselbe wie „Abogado inscrito“?
Obwohl der Ausdruck „Abogado inscrito“ den Anschein erwecken könnte, dass es sich um eine besondere Befähigung handelt, ist das Gegenteil der Fall. Es handelt sich um Anwälte, die in einem Drittland (z. B. Deutschland) voll zugelassen sind und sich in einer Art Probezeit in Spanien befinden, um ihre Zulassung zu homologieren. Während sie sich als „inscritos“ bezeichnen müssen, sind ihre Befugnisse eingeschränkt, bis sie ausreichende Erfahrung in Spanien nachweisen können. Danach können sie die Bezeichnung „Abogado“ tragen, sobald sie von einer Anwaltskammer zugelassen wurden. Ein Anwalt, der in Spanien Jura studiert hat und auf dem regulären Weg zugelassen wurde, wird sich niemals als „inscrito“ bezeichnen. In diesem Sinn hat Oliver A. Horstmann eine vollwertige spanische Amwaltsulassung vom ersten Moment an.